Aufhebung der 70% Regelung bei Bestandsanlagen
Die bisher geltende 70-Prozent-Regel bei Bestandsanlagen wurde mit Inkrafttreten des EEG 2023 abgeschafft.
Hier finden Sie aktuelle Informationen und Neuerungen für Einspeisende.
Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber neue Regelungen eingeführt bei denen Anlagenbetreiber bei Pflichtverstößen zukünftig mit Sanktionszahlungen belegt werden. Dies kann bei Verstößen zu Strafzahlungen von bis zu 10€ pro installierte kW und pro Kalendermonat führen.
Alle Pflichtverstöße sind nun im § 52 EEG 2023 aufgeführt.
Mit Inkrafttreten des Solarpaket I zum 16.05.2024 wurden neue Vermarktungsformen für Strom aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Eine wichtige Neuerung hierbei ist die Vermarktungsform der unentgeltlichen Abnahme.
Hiervon betroffen sind:
Was bedeutet diese Vermarktungsform für mich?
Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet den Netzbetreiber vor Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage über die Veräußerungsform gemäß § 21b EEG 2023 zu informieren. Eine Nichtmeldung führt automatisch zu einer Zuordnung Ihrer Anlage zur unentgeltlichen Abnahme, das heißt wir zahlen Ihnen keine Einspeisevergütung aus.
Wechsel in die „unentgeltliche Abnahme“
Wechsel aus der „unentgeltlichen Abnahme“