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NGN Mitarbeiter auf einem Dach mit Solar Anlage

Aktuelles für Einspeisende

Hier finden Sie aktuelle Informationen und Neuerungen für Einspeisende.

60-Prozent-Regelung

  • Neuanlagen ab dem 25. Februar 2025 mit einer Leistung ab 7 kW bis 100 kW müssen ihre Wirkleistungseinspeisung auf 60% der installierten Leistung begrenzen, wenn sie nicht der Direktvermarktung zugeordnet sind.
  • Diese Begrenzung gilt bis zu dem Zeitpunkt, bis ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Steuerungstechnik verbaut und getestet wurde.


Änderung durch die EnWG-Novelle

Seit dem 25. Februar 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ (EnWG-Novelle) in Kraft getreten.

Ein Dorf mit Solaranlagen auf den Dächern

Neues Sanktionsregime bei Pflichtverstößen im EEG 2023

Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber neue Regelungen eingeführt bei denen Anlagenbetreiber bei Pflichtverstößen zukünftig mit Sanktionszahlungen belegt werden. Dies kann bei Verstößen zu Strafzahlungen von bis zu 10€ pro installierte kW und pro Kalendermonat führen.

Alle Pflichtverstöße sind nun im § 52 EEG 2023 aufgeführt.

Solarpaket I - Unentgeltliche Abnahme neue Vermarktungsvariante

Mit Inkrafttreten des Solarpaket I zum 16.05.2024 wurden neue Vermarktungsformen für Strom aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Eine wichtige Neuerung hierbei ist die Vermarktungsform der unentgeltlichen Abnahme.

Hiervon betroffen sind:

  • EEG-Anlagen, die nach dem 15.05.2024 in Betrieb genommen wurden
  • Anlage, deren installierte Leistung bis einschließlich 100 kW beträgt

Was bedeutet diese Vermarktungsform für mich?
Als Anlagenbetreiber sind Sie verpflichtet den Netzbetreiber vor Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage über die Veräußerungsform gemäß § 21b EEG 2023 zu informieren. Eine Nichtmeldung führt automatisch zu einer Zuordnung Ihrer Anlage zur unentgeltlichen Abnahme, das heißt wir zahlen Ihnen keine Einspeisevergütung aus.

Was ist beim Wechsel der Veräußerungsform zu beachten?

Wechsel in die „unentgeltliche Abnahme“

  • Wechsel der Veräußerungsform nach Inbetriebnahme nur unter Einhaltung der Kalendermonats Vorankündigungsfrist nach §21c Abs. 1 EEG 2023


Wechsel aus der „unentgeltlichen Abnahme“

  • Wechsel in die Einspeisevergütung (bis 100 kW) oder die geförderte/ ungeförderte Direktvermarktung nur unter Einhaltung der Kalendermonats-Vorankündigungsfrist nach § 21c Abs. 1 EEG 2023
  • Karenzfrist von 24 Monaten Direktvermarktung, wechseln in die Ausfallvergütung

Weitere Regelungen Solarpaket 1 (BMWK)