Individuelle Netznutzung
Gemäß § 19 StromNEV können Letztverbraucher individuelle Netzentgelte vereinnahmen:
- Atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV)
- Singuläre Betriebsmittel (§ 19 Absatz 3 StromNEV)
- Stromintensive Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV)
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A-typische Netznutzung gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV
Letztverbraucher können ein individuelles Netzentgelt für die atypische Netznutzung erhalten, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Höchstlast aller Entnahmen aus seiner Netz- oder Umspannebene im festgelegten Hochlastzeitfenster eines Jahres abweicht.
Individuelle Entgelte nach § 19 Absatz 3 StromNEV
Letztverbraucher können ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel erhalten, wenn eine Nutzung sämtlicher Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene durch den Letztverbraucher vorliegt. Das je Letztverbraucher festgelegte Entgelt für singuläre Betriebsmittel können Sie dem untenstehenden Dokument entnehmen:
Jahresverbrauchsmeldung
Meldung von selbstverbrauchtem Strom für Umlagen
Meldepflicht für Umlagen nach § 19 StromNEV und Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für das vorangegangene Kalenderjahr
Allgemeine Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.
Bitte sehe Sie sich unser Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen unseres Formulars "Jahresverbrauchsmeldung" an und senden Sie dieses ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an abrechnung-rlm-kwkg@ngn-mbh.de.