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NGN Mitarbeiter auf einem Dach mit Solar Anlage

Beteiligung von Gemeinden an Wind-/PV-Anlagen

Hier finden Sie Informationen, wie Betreiber von Wind-/PV-Anlagen umliegende Kommunen finanziell beteiligen können.

Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen

Mit der Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung in § 6 EEG eine neue Möglichkeit geschaffen, anliegende Kommunen am Ertrag von Windenergieanlagen zu beteiligen. Die Kommunen sollen von den Anlagenbetreibenden Beträge von 0,2 Cent/ kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge erhalten.

Welche Anlagen fallen unter die Bestimmung des § 6 EEG?

  • Windkraftanlagen in einem Umkreis von 2,5 km zur Gemeinde und einer Leistung von mehr als 1 MW
  • Die PV-Freiflächenanlage (ohne Leistungsbegrenzung) befindet sich auf dem Boden der Gemeinde

Wie gehe ich vor, wenn die Windenergie-/PV-Freiflächenanlage mehrere Gemeindegebiete oder gemeindefreie Gebiete betrifft?

Steht die Windenergie - oder PV-Freiflächenanlage auf mehreren Gemeindegebieten, so muss die finanzielle Beteiligung allen betroffenen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der Fläche auf der die PV-Freiflächenanlage errichtet ist. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/ kWh nicht überschreiten.

Falls die Anlagen auf gemeindefreien Gebieten stehen, soll die finanzielle Beteiligung dem nach Landesrecht zuständige Landkreis angeboten werden.

Wie erfolgt die Erstattung der kommunalen Beteiligung durch den Netzbetreiber?

Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahrs bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung). Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt.

Welche Nachweise muss ich als Anlagenbetreiber für die Erstattung erbringen?

  • Den Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n