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NGN Zwei Kollegen unterhalten zwischen zwei Rohren

Vergütung und Abrechnung für Stromeinspeisung

Wir wickeln für Sie die Vergütung und Abrechnung Ihrer Stromeinspeisung aus Einspeiseanlagen, entsprechend den Grundlagen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes, ab. Wir erstellen im sogenannten Gutschriftsverfahren die Einspeiseabrechnung für Sie als Anlagenbetreiber.

Bitte beachten Sie, dass bei Neuanlagen alle erforderlichen Unterlagen gemäß unserer Checkliste vorliegen.

Checkliste der NGN

Unterschied Strombezug und Stromeinspeisung

Strombezug und Stromeinspeisung stellen unterschiedliche Sachverhalte und Rollenverteilungen dar. Für Ihren Strombezug aus dem Netz ist ausschließlich Ihr Stromlieferant zuständig. Das bedeutet Ihre Strombezugsrechnungen werden losgelöst von Ihrer Stromeinspeisung abgerechnet und dabei weichen Ablese- und Abrechnungszeiträume gegebenenfalls voneinander ab. Auch werden Strombezug und Stromeinspeisung nicht gegeneinander aufgerechnet. Sie erhalten also separate Abrechnungsbelege.

Für die Erstellung Ihrer Stromeinspeisevergütung sind wir als Ihr verantwortlicher Stromverteilernetzbetreiber zuständig. Hierbei gilt als Abrechnungszeitraum immer ein volles Kalenderjahr (Stichtag 31. Dezember). Das heißt, Sie erhalten immer am Anfang eines Jahres die Jahresabrechnung für das vorangegangen Kalenderjahr.

Vergütungsbestandteile

Die Grundlage für einen Vergütungsanspruch ist in der jeweils gültigen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geregelt. Die Höhe der Vergütung ist dabei von mehreren Faktoren abhängig. Hierzu gehören u.a. die Leistung der Anlage, das Inbetriebnahmedatum gem. §3 Nr.30 EEG 2023 und der Standort der Anlage (z.B. auf oder an einem Gebäude oder Freifläche).

Die Höhe der Einspeisevergütung unterliegt zusätzlich einer Degression, so dass neben der Anlagenleistung auch das Inbetriebnahmedatum Ihrer Anlage unbedingt mittels unseres Inbetriebsetzungsprotokoll dokumentiert und uns mitgeteilt werden muss. Das Inbetriebsetzungsprotokoll wird durch Sie oder Ihren verantwortlichen Elektroinstallateur/Errichter bei uns eingereicht. Hierbei gilt, dass Ihre EEG-Anlage den für den Monat der Inbetriebnahme geltende Vergütungssatz für die nächsten 20 Jahre erhält. Die jeweiligen Vergütungssätze und Vergütungshöhen für EEG-Anlagen sind auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Hinweis: Bitte besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur das ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll.

Fragen und Antworten