
Für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, bei der es sich um eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe handelt, die durch einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, reduzieren sich die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage für den Stromverbrauch zum Betrieb der Wärmepumpe nach § 22 Abs. 1 EnFG auf null (0,00 ct/kWh), sofern und soweit der Betreiber der Wärmepumpe (Kunde) seinen Informationsobliegenheiten nachkommt. Dazu ist es erforderlich, dass Ihr Lieferant uns (dem Netzbetreiber) die entsprechenden Informationen bis zum 31. März des Folgejahres über die Marktkommunikation mitteilt (§ 52 EnFG).
Der Antrag zur Reduzierung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage für elektrische Wärmepumpen erfolgt bei Ihrem Lieferanten. Dazu stellt dieser in der Regel ein Formular zur Verfügung. Kommen Sie Ihrer Informationsobliegenheit gegenüber dem Lieferanten nicht nach, erfolgt keine Umlagenbefreiung.