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NGN Haus mit Solaranalge auf dem Dach

Mieterstromzuschlag

Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, die ausschließlich für Strom aus Photovoltaikanlagen möglich ist. Der Mieterstromzuschlag ist ein Vermarktungsmodell des Mieterstrom und wurde erstmalig 2017 im Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgeführt.

Die Berechnung des Mieterstromzuschlages findet auf der Grundlage nach §48a und §49 EEG 2023 statt.

Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

  • Es muss sich um eine Photovoltaikanlage handeln, welche erstmalig nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.
  • Die PPhotovoltaikanlage muss auf einem Wohngebäude errichtet sein, wobei die Gebäudefläche zu 40% zum Wohnen genutzt wird (vgl. §3 Nr.50 EEG 2023).
  • Der Mieterstrom muss von Letztverbrauchern verbraucht werden, welche in demselben Wohngebäude leben, auf welchem die Photovoltaikanlage installiert ist.
  • Der Mieterstromzuschlag wird nur auf die Strommenge gezahlt, die an Dritte geliefert wurde. Er wird nicht für verbrauchten Strom vom Anlagenbetreiber gezahlt. Achten Sie hier bitte auf das richtige Messkonzept und lassen Sie sich hierzu von Ihrem Errichter beraten. Eine Auszahlung des Mieterstromzuschlags kann nur erfolgen, wenn ein passendes Messkonzept ausgewählt wurde.
  • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlages sowie dem Datum der ersten Belieferung der Mieterstromlieferung zugeordnet werden.

Hinweis: Der Zuschlag wird nicht an die Mieter selbst, sondern an den Anlagenbetreiber (Mieterstromanbieter) ausgezahlt. Ein Mieterstromzuschlag gilt nicht für KWKG- und andere Stromerzeugungsanlagen.

Pflichten für Betreiber von Mieterstromanlagen

  • Die Photovoltaikanlage muss fristgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst sein. Die entsprechende Frist entnehmen Sie bitte dem FAQ im Marktstammdatenregister.
  • Die Angabe der Veräußerungsform zum Mieterstrommodell muss ebenfalls im Marktstammdatenregister angegeben werden.
  • Bis zum 28. Februar eines Jahres muss uns die aus der Photovoltaikanlage stammende Strommenge, welche an die Mieter bzw. Letztverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte wurde, mitgeteilt werden. Weitere Informationen zur Mitteilung von Zählerständen erhalten Sie hier.
  • Eine Vergütung wird erst dann fällig, wenn uns die o.g. Menge mitgeteilt wurde. Fehlt die Übermittlung, kann unsererseits keine Vergütung erfolgen. Wir setzen die Zahlung aus, bis entsprechende Zählerstände übermittelt sind.

Beantragung des Mieterstromzuschlags bei der NGN

Für die Beantragung des Mieterstromzuschlag gemäß §21 EEG 2023 füllen Sie bitte unser Formular „Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag“ vollständig aus und senden es per Mail an Erneuerbare_Energien@ngn-mbh.de.

Hier finden Sie weitere Informationen

NGN Dach mit Solaranlage

Hinweis Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat einen Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG Förderung veröffentlicht.

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Weitere Informationen zur Energiewende im eigenen Haus vom BMWK.

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Bundesregierung

Mieter profitieren künftig vom Solarstrom auf dem Hausdach, um Anreize für den Ausbau zu schaffen.

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