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Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (Windkraft)

Windkraftanlagen sind aus Flugsicherheitsgründen mittels einer Nachtkennzeichnung auszustatten. Bei der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung handelt es sich um ein Befeuerungssystem an einer Windkraftanlage, welches über eine Steuerungseinheit mit einem Detektionssystem verbunden ist. Das System erkennt Flugzeuge oder anderen Flugobjekte in einem bestimmten Radius und die Befeuerung an der Windkraftanlage wird eingeschaltet.

Gesetzliche Regelungen

Pflicht ab dem 1. Januar 2025

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 5. November 2020 die Umsetzungsfrist der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung geändert. Demnach müssen ab dem 1. Januar 2025 alle Windkraftanlagen mit Systemen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein.

Ist Ihre Windkraftanlage vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb gegangen, so sind uns bis spätestens zum 31. Dezember 2024 entsprechende Nachweise zur erfolgten Nachrüstung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung einzureichen.

Wir müssen darauf hinweisen, dass ein ausbleibender Nachweis zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ein Pflichtverstoß gem. §52 Nr.3 EEG 2023 darstellt und wir gem. § 52 (2) EEG 2023 dazu verpflichtet sind eine entsprechende Strafzahlung von 10€ je installierte kW pro Monat zu berechnen.

Bitte nutzen Sie für die Meldung an uns die hier bereit gestellten Formulare und senden Sie diese vollständig ausgefüllt an einspeisung@ngn-mbh.de

Ist Ihre Windkraftanlage nicht zur Nachrüstung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnungspflicht verpflichtet, bitten wir um Einreichung des Nachweises zur Befreiung. Diesen senden Sie bitte vollständig ausgefüllt an einspeisung@ngn-mbh.de

Fragen und Antworten