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NGN Kollegen arbeiten an Zählern

Individuelle Netznutzung

Gemäß § 19 StromNEV können Letztverbraucher individuelle Netzentgelte mit dem Netzbetreiber vereinbaren:

  • Atypische Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV)
  • Singuläre Betriebsmittel (§ 19 Absatz 3 StromNEV)
  • Stromintensive Netznutzung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV)

Atypische Netznutzung gemäß § 19 Absatz 2 StromNEV

Letztverbraucher können ein individuelles Netzentgelt für die atypische Netznutzung erhalten, wenn ihr Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Höchstlast aller Entnahmen aus seiner Netz- oder Umspannebene im festgelegten Hochlastzeitfenster eines Jahres abweicht.

Individuelle Entgelte nach § 19 Absatz 3 StromNEV

Letztverbraucher können ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel erhalten, wenn eine Nutzung sämtlicher Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene durch den Letztverbraucher vorliegt. Das je Letztverbraucher festgelegte Entgelt für singuläre Betriebsmittel können Sie dem untenstehenden Dokument entnehmen:

Jahresverbrauchsmeldung

Meldung von selbstverbrauchtem Strom für Umlagen

Meldepflicht für Umlagen nach § 19 StromNEV und Konzessionsabgabenverordnung (KAV) für das vorangegangene Kalenderjahr

Allgemeine Voraussetzung für eine Reduzierung ist ein Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) pro Jahr.

Bitte sehe Sie sich unser Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen unseres Formulars "Jahresverbrauchsmeldung" an und senden Sie dieses ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an abrechnung-rlm-kwkg@ngn-mbh.de.