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Wichtige Meldepflichten für Anlagenbetreiber

Für Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen gibt es seitens der Gesetzgebung eine Reihe von Meldepflichten für ihre Anlagen. Diese sind in den jeweils aktuellen Fassungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu finden.

Der Gesetzgeber sieht in vielen Fällen für Verstöße gegen solche Verpflichtungen einen teilweisen oder sogar auch gänzlichen Verlust ihres Vergütungsanspruches vor. Auch sind Kürzungen bzw. Sanktionen Ihrer Vergütungsansprüche vorgesehen.

Als Anlagenbetreiber liegt es allein in Ihrer Verantwortung, ihre umfänglichen Verpflichtungen zu kennen und zu erfüllen, um Fördervoraussetzungen für Ihre Anlage einzuhalten.

Als Service möchte ihnen die NGN im folgenden eine kleine Zusammenstellung zeigen, über die in unserem Netzgebiet am häufigsten vorkommenden Anlagenarten und deren Meldepflichten. Die NGN weist aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Zusammenstellung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die NGN übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Weiterhin schließt die NGN jegliche Haftung aus. Es ist daher unumgänglich für Sie, Melde- und Registrierungspflichten individuell für ihre Anlage zu überprüfen.

Meldepflichten für neu in Betrieb genommene Anlagen

Meldung und Einreichung unseres Inbetriebnahmeprotokolls zur Inbetriebnahme ihrer Anlage.

Dies übernimmt in der Regel für Sie ihr verantwortlicher Elektroinstallateur bzw. Errichter. Tipp: Bitte besprechen Sie gemeinsam mit ihrem Elektroinstallateur/Errichter das ausgefüllte Protokoll durch. Denn dieses dokumentiert gegenüber der NGN die relevanten Daten, welche den gesetzlichen Vergütungsanspruch Ihrer Anlage(n) nachweisen. Außerdem führt die NGN auf dessen Basis die Netzbetreiberprüfung ihrer Anlage(n) im Marktstammdatenregister (MaStR) durch. Hier müssen sich also die von Ihnen im MaStR gemachten Angaben, mit den Angaben und Daten des Inbetriebnahmeprotokolls decken. Hier geht´s zum Inbetriebnahmeprotokoll

Welche Frist ist zur Einreichung des Inbetriebnahmeprotokolls bei der NGN zu berücksichtigen?

Unverzüglich mit Inbetriebnahme der Anlage. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Protokoll, senden Sie bzw. ihr verantwortlicher Elektroinstallateur/Errichter bitte an: einspeisung@ngn-mbh.de

Auswirkung bei Nichteinhaltung?

Solange kein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Protokoll vorliegt, kann die NGN keine Netzbetreiberprüfung im Marktstammdatenregister durchführen und sendet eine Ablehnung. Weiterhin erhalten Sie zunächst keine Einspeisevergütung, da wir keinen Vergütungsanspruch ermitteln können.

Meldung für den KWK Zuschlag bei KWK-Anlagen

Die Auszahlung des KWK-Zuschlag, erfolgt auf Grundlage des der NGN vorliegenden BAFA Bescheid oder der BAFA Allgemeinverfügung. Weitere Informationen zur Beantragung des BAFA Bescheid und der BAFA Allgemeinverfügung finden sie hier.

Senden Sie bitte den BAFA Bescheid oder die BAFA Allgemeinverfügung an: einspeisung@ngn-mbh.de

Meldung und Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben zum Einspeisemanagement

Der Gesetzgeber hat Technische Vorgaben für dezentrale Erzeugungsanlagen formuliert. Diese müssen vom Anlagenbetreiber eingehalten und gegenüber der NGN, als ihr zuständiger Verteilernetzbetreiber, nachgewiesen werden. Eingehende Informationen hierzu erhalten sie hier Redispatch 2.0

Welche Frist ist einzuhalten?

Unverzüglich mit Inbetriebnahme der Anlage

Auswirkung bei Nichteinhaltung?

Werden die technischen Vorgaben nicht nachgewiesen oder eingehalten, verringert sich bei EEG Anlagen ihr gesetzlicher Zahlungsanspruch auf den sogenannten Monatsmarktwert. KWK-Anlagen verlieren ihren Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlages sowie den Anspruch auf die vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Sanktionen gelten für den Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zur Ausstattung und nachgewiesener Einhaltung der erforderlichen technischen Einrichtung.

Meldung und Registrierung im Marktstammdatenregister

Gemäß der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sind sie verpflichtet ihre Erzeugungsanlage sowie vorhandene Batteriespeicher im Marktstammdatenregister zu erfassen und zu registrieren.

Neuanlagen

Neuanlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren. Die Nichtregistrierung ihrer Anlage führt zu Sanktionierungen ihres Vergütungsanspruches. Demnach verringert sich bei EEG Anlagen der anzulegende Wert und bei KWK Anlagen der KWK-Zuschlag im Zeitraum der Inbetriebnahme bis zur Meldung im Marktstammdatenregister um 20% (§52 (3) EEG2021).

 

Veränderung bei Bestandsanlagen

Änderungen bei Erzeugungsanlagen oder Betreiberwechsel, sind innerhalb eines Monats nach der Veränderung entsprechend im Marktstammdatenregister zu melden.

Mitteilung ihrer Bankverbindung und Steuernummer

Die NGN erstellt im sogenannten Gutschriftsverfahren die Einspeiseabrechnungen für den Anlagenbetreiber. Sie brauchen sich also um nichts zu kümmern. Hierzu benötigt die NGN von ihnen lediglich ihre Bankdaten sowie für eventuelle Rückzahlungen ein SEPA MandatWeiterhin benötigt die NGN ihre Steuernummer falls sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Ohne Angabe ihrer Steuernummer wird die NGN ihre Abschläge und Endabrechnungen ohne Umsatzsteuer, also „netto“, erstellen und auszahlen.

Welche Frist ist einzuhalten?

Ihre Bankdaten, SEPA Mandat und Steuernummer teilen Sie uns bitte bei Inbetriebnahme oder Übernahme des Anlagenbetriebes mit.

Auswirkung bei Nichteinhaltung?

Ohne Bankdaten und Steuernummer können wir ihnen keine Abschläge und Endabrechnungen erstellen.

 

Das vollständig ausgefüllte SEPA Mandat senden Sie bitte an: abrechnung-einspeiser@ngn-mbh.de

Mitteilung aller erforderlichen Daten zur Erstellung einer Jahresendabrechnung

Gegenüber der NGN sind Sie verpflichtet, alle Daten zur Verfügung zu stellen welche für eine Endabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr benötigt werden. Hierzu gehören insbesondere die Zählerstände. Die Zählerstände sind zum 31.12. abzulesen und bis zum 28.02. des Folgejahres zu melden. Weitere Informationen zur  Mitteilung von Zählerständen erhalten Sie hier.

Welche Frist ist einzuhalten?

Bis spätestens zum 28.Februar des Folgejahres ist dieser zu übermitteln.

Auswirkung bei Nichteinhaltung?

Aussetzung der Zahlung Ihrer EEG / KWK Vergütung.

Mitteilung über Veränderungen der Anlage und Betreiberwechsel

Veränderung an einer Erzeugungsanlage

Veränderungen an der Erzeugungsanlage (z.B. Stillegung, Leistungserhöhung, Wechsel von Bestandteilen der Erzeugungsanlage) sind der NGN MBH schnellstmöglich mitzuteilen (einspeisung@ngn-mbh.de). Weiterhin sind Veränderung der Erzeugungsanlage auch im Marktstammdatenregister zu registrieren (entsprechend der FAQ im Marktstammdatenregister). 

Betreiberwechsel

Ein Betreiberwechsel ist der NGN mitzuteilen. Den Betreiberwechsel können Sie bequem mittels Formular durchführen: Einspeise-Anlage-Eigentümerwechsel. Zusätzlich ist der Betreiberwechsel auch im Marktstammdatenregister zu erfassen (entsprechend der FAQ im Marktstammdatenregister).

Besonderheit bei KWK-Anlage

Sämtliche Veränderungen an der KWK-Anlage und Betreiberwechsel müssen umgehendend bei der BAFA gemeldet werden. Bei nicht erfolgter Meldung bei der BAFA, erlischt der BAFA Bescheid / BAFA Allgemeinverfügung. Bitte senden Sie einen entsprechenden Nachweis an: einspeisung@ngn-mbh.de

Aufhebung 70-Prozent-Regelung bei Bestandsanlagen

Mit in Kraft treten des EEG 2023 wurde die bisher geltende Regelung der technischen Vorgabe zur Reduzierung bzw. Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung abgeschafft (sogenannte 70-Prozent-Regel). 

Erfüllt meien Anlage die Vorrausetzung?

  • Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 14.09.2022 und
  • die installierte Leistung der Anlage beträgt maximal 7 kWp.

 

Wer ist zuständig für die Aufhebung?

Die Aufhebung der Leistungsbegrenzung sollte durch einen von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur durchgeführt werden.

Wie melde ich meine Umstellung bei der NGN?

Sobald die Aufhebung der 70-Prozent-Regel durchgeführt wurde, melden Sie die Aufhebung/Veränderung zwingend im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Aufgrund dessen erhält die NGN automatisch eine elektronische Mitteilung, welche die NGN überprüft und positiv bestätigt. Danach ist der Vorgang abgeschlossen und Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.