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Mieterstromzuschlag

Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Er gilt ausschließlich für Strom aus Photovoltaikanlagen. Der Mieterstromzuschlag gehört somit zu einem Vermarktungsmodell von Mieterstrom. Erstmalig wurde der Mieterstromzuschlag im Juli 2017 in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgeführt.

Die Berechnung des Mieterstromzuschlages findet auf der Grundlage nach §48a und §49 EEG 2023 statt.

NGN Einspeisen Mieterstromzuschlag

Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

  • Es muss sich um eine Photovoltaikanlage handeln, welche erstmalig nach dem 24.Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.
  • Die PV-Anlage muss auf einem Wohngebäude errichtet sein, wobei die Gebäudefläche zu 40% zum Wohnen genutzt wird. (vgl. §3 Nr.50 EEG 2023)
  • Der Mieterstrom muss von Letztverbrauchern verbraucht werden, welche in demselben Wohngebäude leben, auf welchem die PV-Anlage installiert ist.
  • Der Mieterstromzuschlag wird nur auf die Strommenge gezahlt, die an Dritte geliefert wurde. Er wird nicht für verbrauchten Strom vom Anlagenbetreiber gezahlt. Achten Sie hier bitte auf das richtige Messkonzept und lassen Sie sich hierzu von ihrem Errichter beraten. Eine Auszahlung des Mieterstromzuschlags kann nur erfolgen, wenn ein passendes Messkonzept ausgewählt wurde.
  • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlages sowie dem Datum der ersten Belieferung der Mieterstromlieferung zugeordnet werden.

 

Hinweis: Der Zuschlag wird nicht an die Mieter selbst, sondern an den Anlagenbetreiber (Mieterstromanbieter) ausgezahlt. Ein Mieterstromzuschlag gilt nicht für KWKG und anderen Stromerzeugungsanlagen.

Pflichten für Betreiber von Mieterstromanlagen

  • Die Photovoltaikanlage muss fristgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst sein. Die entsprechende Frist entnehmen Sie bitte dem FAQ im Marktstammdatenregister.
  • Die Angabe der Veräußerungsform zum Mieterstrommodell muss ebenfalls im Marktstammdatenregister angegeben werden.
  • Bis zum 28. Februar eines Jahres muss die aus der PV-Anlage stammende Strommenge, welche an die Mieter bzw. Letztverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte wurde, der NGN MBH mitgeteilt werden. Weitere Informationen zur Mitteilung von Zählerständen erhalten Sie hier.
  • Eine Vergütung wird also erst dann fällig, wenn diese Menge der NGN MBH mitgeteilt wurde. Fehlt die Übermittlung, kann seitens der NGN MBH keine Vergütung erfolgen, das bedeutet wir setzen die Zahlung aus bis entsprechende Zählerstände übermittelt sind.

Beantragung des Mieterstromzuschlags bei der NGN

Für die Beantragung des Mieterstromzuschlag gemäß §21 EEG 2023, füllen Sie bitte unser Formular „Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag“ vollständig aus und senden es per Mail an Erneuerbare_Energien@ngn-mbh.de.

Hier finden Sie weitere Informationen