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Mieterstromzuschlag

Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Der Mieterstromzuschlag gilt ausschließlich für Strom aus Photovoltaikanlagen. Der Mieterstromzuschlag gehört somit zu einem Vermarktungsmodell von Mieterstrom. Erstmalig wurde der Mieterstromzuschlag im Juli 2017 in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgeführt.

Die Berechnung des Mieterstromzuschlages findet auf der Grundlage nach §48a und §49 EEG 2021 statt. 

Hinweis: Der Zuschlag wird demnach also nicht an die Mieter selbst, sondern an den Anlagenbetreiber (Mieterstromanbieter) ausgezahlt. Ein Mieterstromzuschlag gilt nicht für KWKG und anderen Stromerzeugungsanlagen.

Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG Förderung veröffentlicht. Hier finden Sie weitere und eingehende Informationen der Bundesnetzagentur und hier geht es zum Hinweis der Bundesnetzagentur

Weitere Informationen:

BMWi
Bundesregierung

Welche Voraussetzungen müssen für den Mieterstromzuschlag erfüllt sein?

Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Inanspruchnahme von Mieterstromzuschlag erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine Photovoltaikanlage handeln, welche erstmalig nach dem 24.Juli 2017 in Betrieb gegangen ist.
  • Die PV-Anlage darf nicht größer als 100 kWp installierte Leistung sein.
  • Die PV-Anlage muss auf einem Wohngebäude errichtet sein, wobei die Gebäudefläche zu 40% zum Wohnen genutzt wird (vgl. §3 Nr.50 EEG 2021)
  • Der Mieterstrom muss von Letztverbrauchern verbraucht werden, welche in demselben Wohngebäude leben, auf welchem die PV-Anlage installiert ist.
  • Der Mieterstromzuschlag wird nur auf die Strommenge gezahlt, die an Dritte geliefert wurde. Er wird nicht für verbrauchten Strom vom Anlagenbetreiber gezahlt (hier ist unbedingt auf ein geeignetes Messkonzept zu achten).
  • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlages sowie dem Datum der ersten Belieferung der Mieterstromlieferung zugeordnet werden.

Welche Pflichten haben Betreiber von Mieterstromanlagen?

  • Die Photovoltaikanlage muss fristgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst sein, die entsprechende Frist entnehmen Sie bitte der FAQ im Marktstammdatenregister.
  • Die Angabe der Veräußerungsform zum Mieterstrommodell muss ebenfalls im Marktstammdatenregister angegeben werden.
  • Bis zum 28. Februar eines Jahres, muss die aus der PV-Anlage stammende Strommenge, welche an die Mieter bzw. Letztverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte wurde, der NGN mitgeteilt werden. Weitere Informationen zur Mitteilung von Zählerständen erhalten Sie hier.
  • Eine Vergütung wird also erst dann fällig, wenn diese Menge der NGN mitgeteilt wurde. Fehlt die Übermittlung, kann seitens der NGN keine Auszahhlung der Vergütung erfolgen, das bedeutet wir setzen die Zahlung aus, bis entsprechende Zählerstände der NGN vorliegen.

Wie beantrage ich den Mieterstromzuschlag bei der NGN?

Sie möchten für ihre Photovoltaikanlage einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag gemäß §21 EEG 2021 beantragen?

Bitte füllen Sie unser Formular Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag vollständig aus und senden es per Mail an Erneuerbare_Energien@ngn-mbh.de