Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Der Mieterstromzuschlag gilt ausschließlich für Strom aus Photovoltaikanlagen. Der Mieterstromzuschlag gehört somit zu einem Vermarktungsmodell von Mieterstrom. Erstmalig wurde der Mieterstromzuschlag im Juli 2017 in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgeführt.
Die Berechnung des Mieterstromzuschlages findet auf der Grundlage nach §48a und §49 EEG 2021 statt.
Hinweis: Der Zuschlag wird demnach also nicht an die Mieter selbst, sondern an den Anlagenbetreiber (Mieterstromanbieter) ausgezahlt. Ein Mieterstromzuschlag gilt nicht für KWKG und anderen Stromerzeugungsanlagen.
Die Bundesnetzagentur hat hierzu einen Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG Förderung veröffentlicht. Hier finden Sie weitere und eingehende Informationen der Bundesnetzagentur und hier geht es zum Hinweis der Bundesnetzagentur
Weitere Informationen:
BMWi
Bundesregierung