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Was tun nach dem Ende der EEG-Förderung?

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass Betreibern einer EEG-Stromerzeugungsanlage eine festgeschriebene Einspeisevergütung garantiert wird, die nach 20 Jahren jeweils zum 31. Dezember endet. Beginnend mit dem Jahr 2021 ist für solche Anlagen der Vergütungsanspruch zur EEG-Förderung ausgelaufen und in den kommenden Jahren sind hiervon immer mehr EEG-Anlagen betroffen.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 18.12.2020 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 wurden die Regelungen zur auslaufenden EEG-Förderung und dem möglichen Weiterbetrieb grundlegend überarbeitet. Die Zeit nach der gesetzlichen Förderdauer wird als „Post-EEG Phase“ bezeichnet und Anlagenbetreiber stehen nun vor der Frage, wie es mit ihrer Anlage weitergehen soll.

Die NGN hat die wichtigsten Fragen rund um das Thema Förderende und weitere Nutzungsmöglichkeiten zusammengestellt.

Warum erhalte ich ein Kündigungsschreiben?

Die NGN sendet an alle Betreiber, deren Anlage nach 20 Jahren das Ende der EEG-Förderung erreicht hat, ein Kündigungsschreiben. Einspeiseverträge zwischen einem EEG-Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber sind nicht verpflichtend und sollten Sie keinen Vertrag mit der NGN geschlossen haben, so sehen Sie dieses Schreiben als Information.

Was ist, wenn ich gar keinen Einspeisevertag geschlossen habe?

Alle grundsätzlichen Regelungen zur Einspeisung sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegt. Hat Ihre Anlage bereits für 20 Jahre eine EEG-Vergütung erhalten, so läuft der Vergütungsanspruch aus - auch ohne einen separaten Einspeisevertrag. Das Kündigungsschreiben an Sie ist für uns eine rechtlich notwendige Formsache.

Bekomme ich meinen eingespeisten Strom auch nach Ablauf der EEG-Förderung von der NGN vergütet?

Auch nach Auslauf der EEG-Förderung besteht weiterhin die Möglichkeit von der NGN eine Einspeisevergütung für eingespeisten Strom zu erhalten. Die Vergütungshöhe ist hierbei abhängig vom sogenannten Energieträger spezifischen Jahresmarktwert.

Die Vergütungszahlungen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Zahlung der Einspeisevergütung gilt nur für EEG-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWp (außer Windkraft, hierfür gelten Sonderregeln)
  • Die Zahlung ist gesetzlich bis zum 31.12.2027 befristet
  • Für alle Anlagen größer 100 kW und alle Windkraftanlagen besteht eine Direktvermarktungspflicht, d.h. die eingespeiste Strommenge muss einem Stromhändler (Direktvermarkter) angeboten werden
     

Alle gesetzlichen Bedingungen sind im §23b EEG 2021 beschrieben.

Hier finden Sie die Energieträger spezifischen Jahresmarktwerte.

Welche Möglichkeiten habe ich zum Weiterbetrieb einer ausgeförderten Anlage?

  • Weiterbetrieb der Anlage im Messkonzept der „Volleinspeisung“
    Sie betreiben Ihre Anlage wie bisher und speisen den gesamten Strom in das Netz der allgemeinen Stromversorgung ein. Sie müssen vorerst nichts unternehmen. Die eingespeiste Strommenge wird von der NGN aufgenommen und Ihnen mit einem Jahresmarktwert vergütet. Diese Option ist befristet und endet am 31.12.2027.
     
  • Umstellung des Messkonzeptes auf „Überschusseinspeisung“
    Sie können Ihr Messkonzept umstellen und nutzen den erzeugten Strom selbst. Es wird nur der Strom in das Netz eingespeist, welcher nicht von Ihnen verbraucht wird. Wie bei der Variante „Volleinspeisung“ wird die eingespeiste Strommenge von uns aufgenommen und mit einem Jahresmarktwert vergütet. 

    Damit Sie Ihren Strom nutzen können, ist ein Umbau Ihrer Messeinrichtung und der Anlage zwingend erforderlich. Bitte sprechen Sie hierzu einen konzessionierten Elektroinstallateur (Installateurverzeichnis) an, der diesen Umbau entgeltlich vornehmen kann. Bitte Beachten Sie, dass die Umstellung des Messkonzeptes durch den Elektroinstallateur beantragt und von der NGN genehmigt werden muss. Dazu kann er in diesem Fall bequem unser NGN Portal nutzen und die Änderung über den Inbetriebsetzungsauftrag auf Überschusseinspeisung beantragen. Dazu ist unter Punkt 4 als Bedarfsart POST EEG Anlage auszuwählen und im Folgenden die weiteren Daten zur Anlage einzugeben.   

    Hier finden Sie die Messkonzepte für dezentrale Erzeugungsanlagen.
     
  • Umstellung des Messkonzeptes auf „Überschusseinspeisung“ mit der Erweiterung eines Batteriespeichers 
    Es besteht, durch die Installation eines Stromspeichers, die Möglichkeit Ihre Eigenverbrauchsquote zu erhöhen. Bitte beachten Sie, dass die Inbetriebnahme eines Speichers durch den Elektroinstallateur im Vorfeld beantragt und von der NGN genehmigt werden muss. Dazu muss das Formular Anschluss Stromspeicher ausgefüllt und an einspeisung@ngn-mbh.de gesendet werden. Nach erfolgter Genehmigung kann der Installateur den notwendigen Umbau der Anlage und der Messeinrichtung, wie bei der Umstellung auf Überschuss bequem über unser NGN Portal beauftragen.

    Hier finden Sie die Messkonzepte für dezentrale Erzeugungsanlagen.

     
  • Abnahme des Stroms durch einen Direktvermarkter
    Sie verkaufen die eingespeiste Energie an einen Stromhändler (Direktvermarkter). Die Anmeldung zur Direktvermarktung bei der NGN, erfolgt durch den Stromhändler unter Einhaltung der Melde- und Wechselfristen. Bitte informieren Sie die NGN vorab zusätzlich über den Wechsel in die Direktvermarktung (einspeisung@ngn-mbh.de).

    Für diese Option ist der Umbau Ihrer Messeinrichtung auf eine registrierende Leistungsmessung erforderlich.