Was bedeutet Direktvermarktung?
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bedeutet Direktvermarktung die Veräußerung von eingespeisten Strom an Dritte. Dieser Strom stammt demnach aus Energiearten, welche aus erneuerbaren Energien, gem. EE-Gesetz, Strom erzeugen. Nicht zur Direktvermarktung gehört Strom welcher in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage und nicht durch ein öffentliches Netz geleitet wird. (vgl. §3 Nr.16 EEG 2021)
Wer muss direkt vermarkten bzw. ab wann besteht eine verpflichtende Direktvermarktung?
Betreiber von EEG Anlagen mit einer Anlagengröße von mehr als 100 kW installierter Leistung und einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2015 haben die Verpflichtung, den in das Stromverteilernetz eingespeisten Strom, direkt zu vermarkten. Ein Zahlungsanspruch in Form der EEG Einspeisevergütung kann dann nicht mehr vom Netzbetreiber verlangt werden. (siehe § 19 „Zahlungsanspruch“ (1) Nr. 2 EEG 2021)
Optional besteht auch für Anlagen <100 kW die Möglichkeit ihren Strom an Dritte zu verkaufen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine registrierende Leistungsmessung.
Hinweis: Durch die Anlagenzusammenfassungsregel gem. §24 (1) EEG 2021 kann es daher durchaus dazu kommen, dass mehrere Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen, zum Zwecke der Ermittlung einer Direktvermarktungspflicht, zusammengefasst werden.
Wer kann direkt vermarkten?
Es besteht auch für neue Anlagen mit einer installierten Leistung < 100 kW(p) die Option ihren Strom direkt zu vermarkten. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine registrierende Leistungsmessung.
Welche Veräußerungsformen der Direktvermarktung gibt es?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz werden mehrere Formen der Veräußerung geregelt. Der Anlagenbetreiber muss bei einer Direktvermarktungspflicht seine Anlage einer dieser Veräußerungsformen zuordnen. (vgl. §21b EEG 2021)
Folgende Veräußerungsformen sind möglich:
Die Wahl der Veräußerungsform ist der NGN mitzuteilen. Zudem sind bestimmte Wechsel- und Meldefristen zu berücksichtigen.
Welche Fristen gelten bei der An-, Ab- und Ummeldung von Direktvermarktung?
Hinweis: Gemäß der Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur (kurz MPES) muss die An-, Ab- und Ummeldung einer Direktvermarktung dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massentauglichen Verfahren gemeldet werden.
In Ausnahmefällen sind Meldungen über das Formular „Anlage 4 des Beschlusses“ der BK 6-16-200 der Bundesnetzagentur möglich.
Ausnahmen sind:
- Wechsel aus der Direktvermarktung in die EEG Vergütung durch den Anlagenbetreiber
- Anmeldung für die Direktvermarktung von Neuanlagen durch den Direktvermarkter oder den Anlagenbetreiber
Hier finden sie das Meldeformular Direktvermarktung von der Bundesnetzagentur.
Und hier finden sie eine Übersicht der gesetzlichen Fristen bei Direktvermarktungen.
Fernsteuerbarkeit der Anlage in der Direktvermarktung
Bitte beachten Sie, dass die Fernsteuerbarkeit durch einen Direktvermarkter nach §10b EEG 2021 nichts mit der Erfüllung der technischen Vorgaben gem. §9 EEG 2021 zu tun hat. Hier liegen also zwei unterschiedliche Sachverhalte vor.
Die Fernsteuerbarkeit gemäß §10b EEG 2021 ist als eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ihrer Anlage in der Direktvermarktung. Die Nichteinhaltung führt zu Sanktionierungen ihrer Vergütung.
Bei der Fernsteuerbarkeit gem. §10b EEG 2021 besteht also die Verpflichtung, dass dem Direktvermarkter oder der Person an die der Strom veräußert wird, die Befugnis eingeräumt wird, die Anlage fernzusteuern.
Neuanlagen müssen nicht vor Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonat fernsteuerbar sein.
Weitere Nachweisfristen zur Fernsteuerbarkeit entnehmen sie dieser Übersicht.
Der NGN MBH ist zur Fernsteuerbarkeit durch Dritte ein entsprechender Nachweis einzureichen. Hier geht es zum Nachweisformular.
Das vollständig ausgefüllte Formular senden sie bitte an abrechnung-einspeiser@ngn-mbh.de