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Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung bei Windkraftanlagen

Mit dem Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber die Änderung des EEG 2017 veröffentlicht. Demnach müssen alle Windkraftanlagen an Land mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet werden vgl. Wortlaut §9 Abs. 8 EEG 2017.

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020, die Umsetzungsfrist der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung geändert. Demnach müssen ab dem 01.01.2024, alle Windkraftanlagen mit Systemen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein.

 

Diese Pflicht gilt ab dem 01.01.2024.

Ist ihre Windkraftanlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen, so sind der NGN bis spätestens zum 31.12.2023 entsprechende Nachweise zur erfolgten Nachrüstung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung einzureichen.

Bitte beachten Sie: Bei nicht eingereichten Nachweisen, ist es der NGN nicht mehr gestattet, ab dem 01.01.2024 eine entsprechende Vergütung auszuzahlen.

Entsprechende Nachweise senden Sie bitte an einspeisung@ngn-mbh.de 

Was ist bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung?

Windkraftanlagen sind aus Flugsicherheitsgründen mittels einer Nachtkennzeichnung auszustatten. Bei der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK), handelt es sich um ein Befeuerungssystem an einer Windkraftanlage, welche über eine Steuerungseinheit mit einem Detektionssystem verbunden ist. Das System erkennt Flugzeuge oder anderen Flugobjekte in einem bestimmten Radius und die Befeuerung an der Windkraftanlage wird eingeschaltet. 

Warum müssen Windkraftanlagen mit einer bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung ausgestattet sein?

Mit dem Energiesammelgesetz vom 27.12.2018 wurde mit Aufnahme des §9 Abs.8 EEG 2017 die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung eingeführt.

ACHTUNG: Die Nichteinhaltung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung, führt zu Sanktionierungen der Vergütungszahlungen.

Wo sind die technischen Anforderungen zur Umsetzung beschrieben?

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) sind die technischen Anforderungen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung beschrieben.

Bis zu welcher Frist muss die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung umgesetzt sein?

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020, die Frist zur Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auf den 31.12.2023 geändert. Demnach müssen ab dem 01.01.2024 alle Windkraftanlagen mit Systemen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass sich seitens der Bundesnetzagentur Firsten und Vorgaben ändern können.

Welche Unterlagen müssen Sie der NGN bei einer Nachrüstung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung einreichen?

  • Eine Erklärung ihrerseits, als Anlagenbetreiber, zum Einbau einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung
  • Das positive Ergebnis der Baumusterprüfung
  • Die geänderte BImSchG Genehmigung
  • Das Inbetriebnahmeprotokoll der bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Die Nachweise senden Sie bitte an einspeisung@ngn-mbh.de

Reicht ein Nachweis für alle an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossenen Windkraftanlagen?

Der Nachweis für die Ausrüstung oder Befreiung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ist grundsätzlich für jede einzelne Windkraftanlage zu erbringen. Sollte es z.B. für mehrere Windkraftanlagen, die sich an einem Anschlusspunkt befinden, eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis mit entsprechendem Beiblatt und Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Anlagen erfolgen.

Wann sind die Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung dem Gesetz nach erfüllt?

Die Voraussetzung ist nach dem Inbetriebnahme Zeitpunkt der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung erfüllt. Die erfolgte Inbetriebnahme ist Voraussetzung für den weiteren Anspruch auf Marktprämie oder EEG-Einspeisevergütung.

Was ist, wenn die Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung nicht bis zum 01.01.2024 erfolgt ist?

Werden die Nachweise für die Ausrüstung mit der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung oder auch zur Befreiung von der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung vom Anlagenbetreiber nicht bis spätestens zum 31.12.2023 umgesetzt und der NGN eingereicht, erfolgt ab diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung.

Unterlagen senden Sie bitte an einspeisung@ngn-mbh.de

Gibt es Ausnahmen zur Umsetzung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung?

Ja, Ausnahmen und Befreiungen zu dieser Verpflichtung gibt es. Folgende Optionen sind möglich:

  • Ende der EEG-Förderdauer in drei Jahren
    Windkraftanlagen, welche innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung das Ende der EEG-Förderdauer erreichen, sind nicht zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung verpflichtet. Zum jetzigen Stand betrifft das Windkraftanlagen mit einer EEG-Inbetriebnahme bis zum 31.12.2003. 
    Nachweis: Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage

 

  • Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe ≤ 100 Meter
    Anlagen mit einer geringen Anlagenhöhe, die generell nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind müssen ebenfalls keine BNK nachrüsten. Auch hier ist ein entsprechender Nachweis der NGN einzureichen.
    Nachweis: BImSchG-Genehmigung

 

  • Kleine Windparks, welche nur noch einen kurzen Anspruch auf EEG-Förderung haben und deren Nachrüstung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung, wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
    Eine Ausnahmegenehmigung hierfür erteilt die Bundesnetzagentur (BNetzA). Hierzu hat die BNetzA einen Musterantrag und ein Hinweisblatt veröffentlicht.
    Nachweis: Vorlage einer Bestätigung der BNetzA zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit

 

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  • Windkraftanlagen mit Standort in der Nähe von Flugplätzen
    Zwischen den Pflichten aus dem Luftverkehrsrecht und den Anforderungen zur BNK kommt es zu Kollisionen, hier ist das Luftverkehrsrecht höherrangig einzuordnen. Dementsprechend ist der NGN eine solche Kollision nachzuweisen. (Solche Kollisionen sind in der Regel in der BImSchG-Genehmigung der Windkraftanlage verankert)
    Nachweis: Bescheinigung der zuständigen Genehmigung- und Luftverkehrsbehörde, dass die bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung nicht zulässig ist.

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Die entsprechenden Nachweise zur Befreiung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung senden Sie bitte an einspeisung@ngn-mbh.de