Mit dem Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber die Änderung des EEG 2017 veröffentlicht. Demnach müssen alle Windkraftanlagen an Land mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet werden vgl. Wortlaut §9 Abs. 8 EEG 2017.
Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020, die Umsetzungsfrist der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung geändert. Demnach müssen ab dem 01.01.2024, alle Windkraftanlagen mit Systemen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein.
Diese Pflicht gilt ab dem 01.01.2024.
Ist ihre Windkraftanlage vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen, so sind der NGN bis spätestens zum 31.12.2023 entsprechende Nachweise zur erfolgten Nachrüstung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung einzureichen.
Bitte beachten Sie: Bei nicht eingereichten Nachweisen, ist es der NGN nicht mehr gestattet, ab dem 01.01.2024 eine entsprechende Vergütung auszuzahlen.
Entsprechende Nachweise senden Sie bitte an einspeisung@ngn-mbh.de