Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMsys) im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die NGN wird, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die NGN Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Die Ausstattung erfolgt bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMsys) können dem Preisblatt Messstellenbetrieb entnommen werden.
Die NGN bietet darüber hinaus Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen sowie deren Entgelte sind ebenfalls dem o.g. Preisblatt zu entnehmen, welches regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht wird. Sobald die NGN neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt Messstellenbetrieb aufgenommen.
Ab dem 1. Juli 2020 gelten die Mehrwertsteueranpassungen auch für die mME, iMsys sowie die Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG. Diese können dem Preisblatt Messstellenbetrieb entnommen werden.
Es besteht die Möglichkeit zur freien Wahl eines von der NGN abweichenden Messstellenbetreibers.